5.5.2. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens könnte sich nur vom 1. Oktober 2022 bis 28. Februar 2023 (vgl. E. 3 und E. 5.2.2 oben), d.h. in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, allenfalls zu Gunsten des Beklagten auswirken (vgl. für die Phase ab dem 1. Juni 2023 E. 5.6 unten; zum Bedarf der Parteien vgl. E. 2 oben; zum Einkommen des Beklagten vgl. E. 5.4 oben). - 15 -