Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. E. 1 oben). Dazu kommt, dass der Beklagte offensichtlich ohnehin davon auszugehen scheint, die Taggelder grösstenteils "rechtens" bezogen zu haben (act. 38). Im Übrigen hat die Vorinstanz im Detail dargelegt, warum sie dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'000.00 (inkl. Taggelder) angerechnet hat. Eine substantiierte Auseinandersetzung (E. 1 oben) mit diesen nachvollziehbaren Ausführungen sucht man in der Berufung des Beklagten vergebens.