Weil mit dem obergerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 1. März 2023 im Verfahren ZSU.2022.270 (Prozessgeschichte Ziff. 2.4 oben) das erstinstanzliche Verfahren in den Stand des Beweisverfahrens zurückversetzt wurde und bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO) Neuerungen bis zur Urteilsberatung vorgebracht und berücksichtigt werden können (vgl. REETZ/HILBER, a.a.O., N. 41 zu Art. 318 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1542; Art. 272 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO), hatte die Vorinstanz (nebst den Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren ZSU.2022.270) auch die Ausführungen der Par- - 14 -