5.4.2. Der Einwand des Beklagten, die Vorinstanz verweise "unter anderem" auf die "Seiten 37 und 39", das Verhandlungsprotokoll umfasse aber nur "exakt 13 Seiten", so dass die Protokollverweise "offensichtlich falsch seien" (Berufung, S. 11 f.), ist trölerisch: Das Verhandlungsprotokoll figuriert in den vorinstanzlichen Akten als "act." 32 bis 44. Die Vorinstanz verwies wiederholt auf die "act. 37 ff." (vgl. oben). Beim vom Beklagten selektiv herausgepickten (einmaligen) Verweis auf die "Seiten 37 und 39" handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen ("Seite" statt "act.").