5.4. 5.4.1. Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (angefochtenes Urteil, E. 5.4.2), er habe an der Verhandlung vom 21. August 2023 zu Protokoll gegeben, vom 1. Juni 2022 bis 30. September 2022 brutto Fr. 7'200.00 sowie einen 13. Monatslohn aus seiner Anstellung bei der D._____ AG erhalten zu haben. Bei Abzug von geschätzten 10 % für die Sozialversicherungen ergebe dies einen monatlichen Verdienst von Fr. 7'020.00. Dazu habe er in derselben Phase ein Krankentaggeld von Fr. 5'000.00 bezogen, welches aus der Anstellung bei E._____ stamme.