Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1). Vorliegend behauptet selbst der Beklagte nicht, dass die Klägerin an ihrer bisherigen Einkommenssituation (Fr. 16'400.00; vgl. E. 3 oben) hätte anknüpfen können; ebenso wenig hat er ihr unterstellt, sie hätte ihre Einkommensverminderung rechtsmissbräuchlich oder sogar mit der Absicht, ihn finanziell zu schädigen (vgl. E. 2 oben), herbeigeführt (vgl. E. 5.1 oben).