Die Vorinstanz lasse zudem ausser Acht, dass er allfällig zu viel bezogene Leistungen zurückzahlen müsse. Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt den Unterhalt "analog den Vorgaben und Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt" zu beurteilen, sei rechtswidrig. Er habe (auch) im Unterhaltpunkt gegen das Scheidungsurteil Berufung erhoben. Bis zur rechtskräftigen Beurteilung der nachehelichen Situation gelte der Eheschutzentscheid unverändert weiter (Berufung, S. 6 ff.).