Die von der Vorinstanz vom 1. Oktober 2022 bis 28. Februar 2023 festgestellte Veränderung sei nicht dauerhaft. Sein (nicht dauerhaft) höheres Einkommen (Juni 2022 bis Februar 2023) habe die Klägerin nicht als Abänderungsgrund geltend gemacht resp. sie habe ein geändertes Einkommen "nie während des spätestens mit Erlass [des] kassierten Ersturteils endenden Behauptungsverfahrens" behauptet, weshalb die Vorinstanz nicht "prozessual berechtigt" gewesen sei, "Überlegungen" zu seinem Einkommen zu machen. Die Vorinstanz lasse zudem ausser Acht, dass er allfällig zu viel bezogene Leistungen zurückzahlen müsse.