Bezüglich der Phase 4 (ab 1. Juni 2023) hielt die Vorinstanz fest, die Parteien seien seit dem 20. Mai 2023 rechtskräftig geschieden, weshalb ab dann die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) anzuwenden seien. Es wurde Erwägung 5 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Q._____ vom 11. August 2022 im Wortlaut ins Urteil eingefügt. Darin ist zusammengefasst festgehalten, dass die Berufsausübung des Beklagten nicht durch die Ehe beeinträchtigt worden und die Ehe für ihn nicht als lebensprägende Versorgungsgemeinschaft zu qualifizieren sei. Es sei ihm zumutbar und möglich, an seinem vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen.