3. Die Vorinstanz bejahte eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Berechnungsgrundlagen seit dem Eheschutzentscheid vom 16. September 2019, worin bei der Klägerin von einem Einkommen von Fr. 16'400.00 und einem Bedarf von Fr. 3'715.00 resp. beim Beklagten (ab März 2019) von einem Einkommen von Fr. 7'000.00 und einem Bedarf von Fr. 4'680.00 ausgegangen worden war. Das Einkommen der Klägerin habe sich "während der Dauer des vorliegenden Verfahrens" wegen der Arbeitgeberkündigung per 30. September 2022 dauerhaft (und erheblich) auf rund Fr. 6'300.00 (Taggeldzahlungen) reduziert.