3.4. Mit Berufungsantwort vom 28. März 2024 (Beklagter) resp. 3. April 2024 (Klägerin) beantragten die Parteien die kostenfällige Abweisung der Berufung der jeweiligen Gegenpartei. 3.5. Mit Eingabe vom 16. April 2024 hielt die Klägerin sinngemäss an ihren Anträgen fest. 3.6. Die Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Scheidungsurteil vom 11. August 2022 hiess das Obergericht, 2. Kammer, mit Urteil vom 22. April 2024 im Verfahren ZOR.2023.24 je teilweise gut, bestätigte es jedoch in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht zieht in Erwägung: