3. [recte: 2.] Dem Beklagten und Berufungskläger sei für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Anwalt sei zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen. -7- 4. [recte: 3.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten im erst- wie im zweitinstanzlichen Verfahren." 3.3. Mit Eingabe vom 25. März 2024 reichte der Beklagte einen Beleg zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.