3. Der Rechtsvertreter des Beklagten wird für das Obergerichtsverfahren, für welches ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gemäss Ziffer 3 des Dispositivs vom 1. März 2023 (ZSU.2022.270) mit CHF 3'905.75 (inkl. CHF 279.25 MWSt) vom Kanton entschädigt. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).'