Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400 sowie der Begründung von Fr. 800, insgesamt Fr. 3'200, werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Ziffer 5 des Entscheids […] sei abzuändern wie folgt: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'618 (Fr. 3'350 plus MWSt) zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners. 5. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen."