3. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00 sowie der Begründung von Fr. 800.00, insgesamt Fr. 3'200.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt. 4. Der Rechtsvertreter des Beklagten wird für das Obergerichtsverfahren, für welches ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gemäss Ziff. 3 des Dispositivs vom 1. März 2023 (ZSU.2022.270) mit Fr. 1'260.10 (inkl. Fr. 90.10 MWSt.) vom Kanton entschädigt. Der Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).