3. In Abänderung von Ziff.1.1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2021 sei Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Präsidiums des Familiengerichts Q._____ vom 12. Juni 2022 mit sofortiger Wirkung (superprovisorisch) aufzuheben." 2.7. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wies der Gerichtspräsident von R._____ den Antrag des Beklagten auf eine vorsorgliche Massnahme ab. 2.8. An der Verhandlung vom 21. August 2023 wurden die Parteien befragt; in ihren mündlichen Stellungnahmen hielten sie an ihren Anträgen fest. -5-