2.2. Mit Entscheid vom 11. August 2022 sprach das Bezirksgericht Q._____ die Scheidung aus (OF.2019.182), wobei sie keine der Parteien zu nachehelichen Unterhaltszahlungen verpflichtete. -4- 2.3. Mit Entscheid vom 25. August 2022 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ das Gesuch der Klägerin vom 19. Mai 2022 im Verfahren SF.2022.56 weitgehend gut und hob die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin sowie die entsprechende Schuldneranweisung auf.