2 des Entscheids des Gerichtspräsidium Q._____ vom 12. Juni 2020 mit sofortiger Wirkung (superprovisorisch) aufzuheben und die Arbeitsgeberin der Gesuchstellerin (C._____ AG) sei darüber zu informieren, dass ab sofort keine Zahlungen mehr an den Gesuchsgegner zu leisten sind. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorliegende Präliminarverfahren unter Nachforderungsvorbehalt einen Kostenvorschuss von CHF 7'000.00 zu leisten.