trag von Fr. 3'973.00 abgezogen und überwiesen werden kann, ist der jeweilige Differenzbetrag von der Arbeitgeberin als noch "offen" vorzumerken. Den (kumulierten "offenen") Differenzbetrag hat die Arbeitgeberin dem Gesuchsgegner in Monaten, in denen das der Klägerin zustehende Einkommen (inkl. Sonderzahlungen wie Provisionen, Superprovisionen, Courtagen etc.) den Betrag von Fr. 7'688.00 übersteigt, aus diesem übersteigenden Betrag zusätzlich zum Anweisungsbetrag von Fr. 3'973.00 zu überweisen. […]."