Bei der belegten Auftragsbestätigung der G._____ AG vom 2. März 2024 handelt es sich im Umfang der nicht mit Rechnung vom 6. März 2024 eingeforderten Akontozahlung von Fr. 20'000.00 (BB 7), nämlich Fr. 54'102.55 (BB 13), nicht um sofort und konkret verfügbare Mittel, sondern um zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel, die nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.3.1 hiervor). In den Akten fehlen Belege über die der Beklagten tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel und unterzeichnete Debitorenund Kreditorenlisten. Auch die Steuererklärung befindet sich nicht in den Unterlagen.