Die Rechnung an D._____ in Höhe von Fr. 13'928.20 stammt vom 18. September 2023 und sollte damals innert zehn Tagen entrichtet werden (BB 11), was offenbar nicht passiert ist. Belege dafür, dass mit Entscheid vom 1. Februar 2024 das Bezirksgericht Kulm vorläufig ein Bauhandwerkerpfandrecht zu Gunsten der Beklagten eingetragen hat, befinden sich nicht bei den Akten. Diese können – wie beantragt – auch nicht vom Obergericht beigezogen werden (vgl. E. 2.3.3.2 hiervor). Die Rechnung an die E._____ AG von Fr. 18'200.00 datiert vom 18. September 2023 und war -8-