Die Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2023 oder eine Zwischenbilanz für das Jahr 2024 liegen nicht vor, weshalb aktuell kein umfassendes Bild der finanziellen Situation der Beklagten möglich ist. Den Akten liegt nur der Jahresabschluss 2022 bei (BB 4). Mangels Unterschrift kann vorliegend jedoch nicht darauf abgestellt werden (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Überdies lässt sich dessen Richtigkeit kaum überprüfen. Namentlich fehlen amtlich geprüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt.