Selbiges gilt hinsichtlich der beantragen Edition des aktuellen Auszugs aus dem Betreibungsregister (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Selbst wenn das Obergericht diese Belege beiziehen würde, könnte die Beklagte sie nicht dazu benützen, rechtserhebliche Tatsachen nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend zu machen und zu belegen. Das Obergericht hat nämlich über die finanzielle Situation des Schuldners bei Ablauf der Beschwerdefrist zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_1009/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2.3).