2.3.3.2. Soweit die Beklagte beantragt, das Obergericht habe den Jahresabschluss 2023 resp. ein Zwischenabschluss vom 26. Februar 2024 bei deren Treuhänderin herauszuverlangen, ist sie darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, von Amtes wegen geeignete Beweismittel für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Selbiges gilt hinsichtlich der beantragen Edition des aktuellen Auszugs aus dem Betreibungsregister (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2).