aufgeben könne. Ihr Geschäftsführer habe den Betrag von Fr. 270.00 zzgl. Gebühren privat an die H. _____ bezahlt. Die übrigen in Betreibung gesetzten Forderungen könnten aufgrund der erheblichen erwarteten Zahlungseingänge ohne Weiteres innert den nächsten Tagen beglichen werden. Die Zahlungsschwierigkeiten seien bloss temporärer Natur und einzig auf die Nachlässigkeit in der Buchhaltung des Geschäftsführers zurückzuführen. 2.3.3. 2.3.3.1. Die Beklagte ist seit dem 11. Mai 2021 mit folgendem Zweck im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen: [...].