Bezüglich der E._____ AG sei die Ausstellung einer Garantiebestätigung seitens der Haftpflichtversicherung der Beklagten offen. Sobald diese vorliege, werde die E._____ AG den Betrag bezahlen. Die Beklagte habe am 2. März 2024 die Bestätigung für ein Projekt erhalten. Die von ihr offerierten Arbeiten beliefen sich auf Fr. 74'102.55. Neben der in Betreibung gesetzten Forderung der Klägerin bestünden solche der F._____ AG von Fr. 4'034.45, der H._____ von Fr. 270.00, des Kantons Aargau von Fr. 6'490.85 und Fr. 6'239.80 sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Fr. 610.00. Die Forderung gegenüber der F.___