(Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 17'427.10 (vgl. act. 12). Die Beklagte hinterlegte am 7. März 2024, mithin während der Beschwerdefrist, zugunsten der Klägerin Fr. 18'000.00 bei der Obergerichtskasse (Beschwerdebeilage [BB] 3). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist demnach erfüllt.