3. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor Obergericht seien mit dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 18'000.00 zu verrechnen und ein allfälliger Überschuss sei der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. 3.3. Die Beklagte liess sich am 13. März 2024 erneut vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: