Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.56 / ik / ik (SG.2024.11) Art. 41 Entscheid vom 19. März 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] Beklagte B._____GmbH, […] vertreten durch Dr. iur. Marcel Lanz, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes Q._____ vom 21. Juni 2023 für eine Forderung von Fr. 14'616.85 nebst 5 % Zins seit 16. Juni 2023, reglementarischen Kosten von Fr. 1'175.00, Fr. 150.00 Betreibungskosten, Fr. 60.00 Mahnkosten so- wie Fr. 361.14 Verzugszins vor der Betreibung. 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 26. Juni 2023 zugestellten Zahlungs- befehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 23. Januar 2024 beim Bezirksgericht Bremgarten das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 14. August 2023 der Beklagten gleichentags zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 26. Februar 2024 wie folgt: " 1. Über B._____GmbH, […], wird mit Wirkung ab […], der Konkurs eröffnet. 2. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf ent- stehen. 3. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 29. Februar 2024 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. März 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Folgendes: -3- " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 26.02.2024 sei aufzu- heben. 2. Die Obergerichtskasse sei anzuweisen, der Beschwerdegegnerin von dem von der Beschwerdeführerin bei der Obergerichtskasse hinterlegten Be- trag von CHF 18'000.00 den Betrag von CHF 16'362.99 herauszugeben. 3. Die Gerichtskosten für das Verfahren vor Obergericht seien mit dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von CHF 18'000.00 zu verrech- nen und ein allfälliger Überschuss sei der Beschwerdeführerin zurückzu- erstatten. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. 3.3. Die Beklagte liess sich am 13. März 2024 erneut vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 29. Februar 2024 zuge- stellt. Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 11. März 2024 ab -4- (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursfor- derung bis zu diesem Tag getilgt oder hinterlegt sein musste. Die Konkurs- forderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 17'427.10 (vgl. act. 12). Die Beklagte hinterlegte am 7. März 2024, mithin während der Beschwer- defrist, zugunsten der Klägerin Fr. 18'000.00 bei der Obergerichtskasse (Beschwerdebeilage [BB] 3). Damit ist die Konkursforderung der Klägerin gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterle- gung des geschuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubi- gers) ist demnach erfüllt. 2.3. 2.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirt- schaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden ver- fügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuld- ner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grund- sätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag er- hebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und –einschätzungen etc. in Frage (ROGER GI- ROUD/ FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über -5- Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungs- register nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). 2.3.2. Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit führte die Beklagte aus, der letzte ver- fügbare Jahresabschluss betreffe das Jahr 2022. Der Abschluss 2023 resp. ein Zwischenabschluss per 26. Februar 2024 befänden sich bei ihrer Treu- händerin. Beide seien zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht verfügbar ge- wesen, weshalb sie bei der Treuhänderin zu edieren seien. Sowohl im Jahr 2021 als auch 2022 habe die Beklagte einen Gewinn erwirtschaftet. Ferner verfüge sie über werthaltiges Anlagevermögen (Lager und Fahrzeuge) im Wert von Fr. 20'000.00. Sowohl im Jahr 2021 und 2022 habe die Beklagte nicht fakturierte Dienstleistungen von über Fr. 70'000.00 erbracht. Auch im Jahr 2023 falle dies ähnlich aus. Die Beklagte weise für 2023 einen Umsatz von Fr. 327'552.15 aus. Sie habe diesen im Vergleich zum Vorjahr signifi- kant steigern können. Deshalb sei von einem höheren Gewinn im Jahr 2023 auszugehen. Die Beklagte verfüge über volle Auftragsbücher. In den nächsten 10 Tagen seien sieben Rechnungen in Gesamthöhe von Fr. 68'057.50 zur Zahlung fällig. Betreffend die Rechnungen an D._____ sei festzuhalten, dass mit Entscheid vom 1. Februar 2024 das Bezirksge- richt Kulm vorläufig ein Bauhandwerkerpfandrecht der Beklagten eingetra- gen habe. Bezüglich der E._____ AG sei die Ausstellung einer Garantiebe- stätigung seitens der Haftpflichtversicherung der Beklagten offen. Sobald diese vorliege, werde die E._____ AG den Betrag bezahlen. Die Beklagte habe am 2. März 2024 die Bestätigung für ein Projekt erhalten. Die von ihr offerierten Arbeiten beliefen sich auf Fr. 74'102.55. Neben der in Betreibung gesetzten Forderung der Klägerin bestünden solche der F._____ AG von Fr. 4'034.45, der H._____ von Fr. 270.00, des Kantons Aargau von Fr. 6'490.85 und Fr. 6'239.80 sowie der Schweizerischen Eidgenossen- schaft von Fr. 610.00. Die Forderung gegenüber der F._____ AG sei begli- chen, was sich aus dem aktualisierten Betreibungsregisterauszug ergeben sollte, resp. von der Gläubigerin bestätigt werden könne. Dafür spreche auch, dass die Beklagte neuerliche Bestellungen bei der F._____AG -6- aufgeben könne. Ihr Geschäftsführer habe den Betrag von Fr. 270.00 zzgl. Gebühren privat an die H. _____ bezahlt. Die übrigen in Betreibung gesetz- ten Forderungen könnten aufgrund der erheblichen erwarteten Zahlungs- eingänge ohne Weiteres innert den nächsten Tagen beglichen werden. Die Zahlungsschwierigkeiten seien bloss temporärer Natur und einzig auf die Nachlässigkeit in der Buchhaltung des Geschäftsführers zurückzuführen. 2.3.3. 2.3.3.1. Die Beklagte ist seit dem 11. Mai 2021 mit folgendem Zweck im Handels- register des Kantons Aargau eingetragen: [...]. 2.3.3.2. Soweit die Beklagte beantragt, das Obergericht habe den Jahresabschluss 2023 resp. ein Zwischenabschluss vom 26. Februar 2024 bei deren Treu- händerin herauszuverlangen, ist sie darauf hinzuweisen, dass es nicht Auf- gabe der Beschwerdeinstanz ist, von Amtes wegen geeignete Beweismittel für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu suchen (Urteil des Bundesge- richts 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Selbiges gilt hinsichtlich der beantragen Edition des aktuellen Auszugs aus dem Betreibungsregister (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Selbst wenn das Obergericht diese Belege beiziehen würde, könnte die Beklagte sie nicht dazu benützen, rechtserhebliche Tatsachen nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend zu machen und zu belegen. Das Obergericht hat nämlich über die finanzielle Situation des Schuldners bei Ablauf der Beschwerdefrist zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_1009/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2.3). Die Bilanz und Erfolgsrechnung des Jahres 2023 oder eine Zwischenbilanz für das Jahr 2024 liegen nicht vor, weshalb aktuell kein umfassendes Bild der finanziellen Situation der Beklagten möglich ist. Den Akten liegt nur der Jahresabschluss 2022 bei (BB 4). Mangels Unterschrift kann vorliegend je- doch nicht darauf abgestellt werden (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Überdies lässt sich dessen Richtigkeit kaum überprüfen. Namentlich fehlen amtlich ge- prüfte Dokumente wie eine definitive Steuerveranlagung, die die Richtigkeit der gemachten Angaben verifizieren lässt. 2.3.3.3. Der Betreibungsregisterauszug der Beklagten vom 29. Februar 2024 um- fasst insgesamt 21 Einträge. Davon sind sieben Betreibungen durch Be- zahlung an das Betreibungsamt und eine durch direkte Zahlung an den Gläubiger (BB 15, S. 2) erledigt. Gegen die Zahlungsfähigkeit spricht, wenn der Schuldner seine Schulden regelmässig durch Zahlung ans Betrei- bungsamt begleicht (GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG). -7- Gegen die Beklagte sind sieben Pfändungen in Höhe von Fr. 45'131.78 offen (BB 15, S. 2 f.). Ferner lassen sich dem Betreibungsregisterauszug drei Konkursandrohun- gen entnehmen. Ein Schuldner, der Konkursandrohungen anhäufen lässt, erweist sich grundsätzlich als zahlungsunfähig, (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Der der Klägerin geschuldete Betrag wurde beim Obergericht hinterlegt (BB 3). Hinsichtlich der Forderung der H. _____, in der Betreibung Nr. bbb in Höhe von Fr. 270.00 (BB 15, S. 3) lässt sich den Akten eine Auftragsbestätigung des Geschäftsführers der Beklagten vom 6. März 2024 betreffend Zahlung von Fr. 350.00 von seinem Privatkonto an die H._____ entnehmen (BB 14). Diesbezüglich gilt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit spricht, wenn bei ei- ner GmbH die Konkursforderung samt Kosten aus dem Privatvermögen ih- res Geschäftsführers statt aus dem eigenen Vermögen beglichen wird (GI- ROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG). Was die Konkursandrohung der F._____ AG, in der Betreibung Nr. ccc von Fr. 4'034.45 angeht (BB 15, S. 2), behauptet die Beklagte, diese sei begli- chen. Belege hierfür reichte sie mit ihrer Beschwerde nicht ein. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 136 III 294, 139 III 491; GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 174 SchKG). Daher sind die mit Eingabe vom 13. März 2024 vor- gebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel vorliegend nicht zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass die Forderung weiterhin besteht. Überdies bestehen drei eingeleitete Betreibungen, zwei des Kantonalen Steueramtes Aargau in der Betreibung Nr. ddd in Höhe von Fr. 6'490.85 und in der Betreibung Nr. eee von Fr. 6'239.80 und eine der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung in der Betreibung Nr. fff von Fr. 610.00 (BB 15). Demzufolge sind Betreibungen in Höhe von gesamthaft Fr. 62'506.88 of- fen. 2.3.3.4. Die Beklagte macht geltend, in den nächsten 10 Tagen seien sieben Rech- nungen in Gesamthöhe von Fr. 68'057.50 zur Zahlung fällig. Die Rechnung an D._____ in Höhe von Fr. 13'928.20 stammt vom 18. Sep- tember 2023 und sollte damals innert zehn Tagen entrichtet werden (BB 11), was offenbar nicht passiert ist. Belege dafür, dass mit Entscheid vom 1. Februar 2024 das Bezirksgericht Kulm vorläufig ein Bauhandwer- kerpfandrecht zu Gunsten der Beklagten eingetragen hat, befinden sich nicht bei den Akten. Diese können – wie beantragt – auch nicht vom Ober- gericht beigezogen werden (vgl. E. 2.3.3.2 hiervor). Die Rechnung an die E._____ AG von Fr. 18'200.00 datiert vom 18. September 2023 und war -8- ebenfalls nach zehn Tagen zur Zahlung fällig (BB 12). Beweise über die Ausstellung einer Garantiebestätigung seitens ihrer Haftpflichtversicherung reichte die Beklagte nicht ein. Es ist auch in keiner Form erstellt, dass nach sechs Monaten ohne Zahlung nun tatsächlich innerhalb der nächsten Tage eine Zahlung der beiden Rechnungen erfolgen sollte. Die übrigen Rechnungen, selbst wenn sie fristgerecht bezahlt würden, be- laufen sich insgesamt auf Fr. 35'929.30 (BB 6 ff.) und reichen nicht aus, um die offenen Betreibungen von Fr. 62'506.88 auszugleichen Bei der belegten Auftragsbestätigung der G._____ AG vom 2. März 2024 handelt es sich im Umfang der nicht mit Rechnung vom 6. März 2024 ein- geforderten Akontozahlung von Fr. 20'000.00 (BB 7), nämlich Fr. 54'102.55 (BB 13), nicht um sofort und konkret verfügbare Mittel, sondern um zukünf- tige, zu erwartende oder mögliche Mittel, die nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.3.1 hiervor). In den Akten fehlen Belege über die der Beklagten tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel und unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten. Auch die Steuererklärung befindet sich nicht in den Unterlagen. Ohne Kenntnis des regelmässig anfallenden Aufwands und Er- trags ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob der Beklagten aktuell und in den nächsten Monaten genügend liquide Mittel zur Tilgung allfälliger weiterer Schulden zur Verfügung stehen werden. 2.4. Die Beklagte behauptet zwar eine gute Geschäftslage, angesichts der lückenhaft eingereichten Unterlagen ist es ihr jedoch nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Nachdem in den Akten Belege über die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel und Ausgaben feh- len, lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie in der Lage sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nachzu- kommen. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirks- gerichts Bremgarten vom 26. Februar 2024 gerichtete Beschwerde ist folg- lich abzuweisen. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der in der Beschwerde gestellte An- trag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin sind keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden. Eine Parteient- schädigung ist folglich nicht geschuldet. -9- 5. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher den Rest der bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 18'000.00 nach Abzug der obergerichtlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.00 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle W._____, zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids den Rest der von der Beklagten geleisteten Konkurshinter- lage in Höhe von Fr. 17'500.00 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen - 10 - Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraus-setzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus