§ 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 935.05 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 20 % beträgt die Entschädigung demnach Fr. 748.05. Hinzu kommt die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 22.45) und die MWST von 8.1 % (ausmachend Fr. 62.40). Damit beträgt die Parteientschädigung total Fr. 832.90. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 11 - 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird der Beklagten auferlegt.