An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 20. Juli 2023 einen Zins von 5 % seit dem 30. Juni 2022 beantragt hat, wovon auch die Beklagte (Beschwerde, N 11) und die Vorinstanz in ihrer Begründung ausgeht (angefochtener Entscheid, E. 3.3.). Soweit die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 1 die provisorische Rechtsöffnung für den Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2023 (und nicht seit dem 30. Juni 2022) erteilt, dürfte es sich um einen Verschreiber handeln, welcher mittels Berichtigung i.S.v. Art. 334 ZPO durch die Vorinstanz zu korrigieren sein wird.