3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden (vgl. aber sogleich), dass die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2023) für den Betrag von Fr. 84'644.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. November 2023 sowie Zins - 10 - von 5 % vom 30. Juni 2023 bis 7. November 2023 auf dem Betrag von Fr. 112'000.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist.