Dessen ungeachtet ging die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren selber davon aus, dass die Teilzahlung von Fr. 27'355.55 per 8. November 2023 an die Klägerin habe zurückgeführt werden können (Stellungnahme vom 13. November 2023, N 7 [act. 22]), womit es sich bei ihrer mit Beschwerde vorgebrachten Behauptung, dass eine "Rückführung" erstmals per Ende Juni 2023 erfolgt sei, um eine neue und damit nicht zu beachtende Tatsache handelt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.