Aus der Gruppen-Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____ vom 8. November 2023 ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt und insbesondere auch in welcher Höhe die Pfändung effektiv vollzogen wurde bzw. die Teilzahlung erfolgt ist. So sind zwar zahlreiche "Lohnpfändungsanzeigen" darin vermerkt, jedoch nur am 6. März 2023 erfolgte effektiv ein Pfändungsvollzug ("Pfändung vollzogen"), wobei die diesbezüglichen Modalitäten unbekannt sind. Dessen ungeachtet ging die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren selber davon aus, dass die Teilzahlung von Fr. 27'355.55 per 8. November 2023 an die Klägerin habe zurückgeführt werden können (Stellungnahme vom 13. November 2023, N 7 [act.