Gestützt auf die Schuldanerkennung vom 7. Dezember 2022 ist der Verzugszins von 5 % unbestrittenermassen ab dem 30. Juni 2022 geschuldet, wobei eine erfolgte Teilzahlung bei der Zinsberechnung zu berücksichtigen ist. Wie die Tilgung der Schuld ist auch deren Zeitpunkt im vorliegenden Fall durch die Beklagte glaubhaft zu machen. Aus der Gruppen-Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____ vom 8. November 2023 ergibt sich nicht, zu welchem Zeitpunkt und insbesondere auch in welcher Höhe die Pfändung effektiv vollzogen wurde bzw. die Teilzahlung erfolgt ist.