13 und Beschwerdebeilage 7) ist neu und damit unzulässig (vgl. E. 1 hiervor). Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, dass ein "Netto-Betrag" von Fr. 42'617.90 bei der Beklagten habe eingebracht werden können und diesbezüglich einen Verlustschein des Betreibungsamtes Q._____ vom 8. April 2024 (Beschwerdeantwortbeilage) einreicht, handelt es sich dabei um neue Tatsachen und Beweismittel, welche im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1). 3.2.3. Weiter ist strittig, ab welchem Zeitpunkt die erfolgte Teilzahlung in der Höhe von Fr. 27'355.55 (E. 3.2.2. hiervor) bei der Zinsberechnung zu berücksichtigen ist.