Dahinfallen der Lohnpfändung geführt hätte, ist eine über den Betrag von Fr. 27'355.55 hinausgehende Tilgung der Schuld nicht glaubhaft gemacht, zumal – wie bereits erwähnt – auch deren Modalitäten gänzlich unbekannt sind. Die Vorinstanz ging zu Recht von einer Tilgung der Schuld in Höhe von Fr. 27'355.55 aus, womit sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Beschwerde, wonach bis zum Entscheid vom 29. Januar 2024 weitere Fr. 24'968.40 zurückgeführt worden seien (Beschwerde, Rz. 13 und Beschwerdebeilage 7) ist neu und damit unzulässig (vgl. E. 1 hiervor).