Nachdem der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von B._____ ab November 2023 nicht aktenkundig ist bzw. eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses (bspw. auch durch eine fristlose Kündigung) zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfällung am 29. Januar 2024 nicht ausgeschlossen werden konnte, was zum -9-