Hinsichtlich der Sachpfändung ist nicht bekannt, über welche Vermögenswerte B._____ verfügt und ob durch deren Verwertung (ab November 2023) überhaupt noch ein Pfändungserlös erzielt und an die Gläubiger (und damit auch an die Klägerin) verteilt werden konnte, was wiederum einen Einfluss auf die Höhe der Abschlagszahlungen an die Gläubiger (und damit die Klägerin) gehabt hätte. Schliesslich setzt die ebenfalls laufende Lohnpfändung voraus, dass sich B._____ in einem Arbeitsverhältnis befindet. Nachdem der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von B.