Der Gruppen-Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____ vom 8. November 2023 ist ein Ergebnis von Fr. 27'355.55 zu entnehmen, was von der Vorinstanz als Tilgung in diesem Umfang erachtet und von der Klägerin so akzeptiert wurde. Eine darüberhinausgehende Tilgung der Schuld hat die Beklagte – entgegen ihrer Ansicht – nicht glaubhaft gemacht. Zunächst hat die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren lediglich ausgeführt, dass (durch die bei B._____ laufende Pfändung) "jeden Monat weitere Gelder" zurückbezahlt würden (Stellungnahme vom 13. November 2023, N 7 [act.