Ebenso wurde B._____ für die Forderung von Fr. 112'000.00 betrieben, worauf die Klägerin am 3. März 2023 das Fortsetzungsbegehren stellte (Beilage 7 zur Stellungnahme der Beklagten vom 13. November 2023). Diesbezüglich wurde eine Lohn- und Sachpfändung vorgenommen (Beilage 8 zur Stellungnahme der Beklagten vom 13. November 2023). -8- 3.2.2. Strittig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Umfang die Tilgung der Schuld von insgesamt Fr. 112'000.00 im vorinstanzlichen Verfahren durch die Beklagte glaubhaft gemacht worden ist.