82 Abs. 1 SchKG, wobei die Fälligkeit der Forderung unbestritten geblieben ist. Weiter ist aktenkundig, dass die Beklagte mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 15. Juni 2023 für eine Forderung von Fr. 112'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 betrieben wurde, wobei der Zahlungsbefehl der Beklagten am 15. Juni 2023 zugestellt wurde und sie gleichentags dagegen Rechtsvorschlag erhob (Beilage zum Rechtsöffnungsgesuch vom 20. Juli 2023). Ebenso wurde B._____ für die Forderung von Fr. 112'000.00 betrieben, worauf die Klägerin am 3. März 2023 das Fortsetzungsbegehren stellte (Beilage 7 zur Stellungnahme der Beklagten vom 13. November 2023).