3.2. 3.2.1. Ausweislich der Akten hat die Beklagte (handelnd durch B._____ als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung) am 7. Dezember 2022 eine Schuldanerkennung unterzeichnet, worin sie gegenüber der Klägerin eine Schuld in der Höhe von Fr. 112'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 anerkennt (Beilage zum Rechtsöffnungsgesuch vom 20. Juli 2023). Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG, wobei die Fälligkeit der Forderung unbestritten geblieben ist.