Es werde in der Beschwerde auf die angeblich laufende Zahlung von B._____ verwiesen, wovon die Klägerin nichts wisse. Im Rahmen der Betreibung habe ein Betrag eingebracht werden können, wobei B._____ bis anhin keinen Franken freiwillig bezahlt habe. Es erstaune, dass offenbar die Gruppen-Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____ vom 8. November 2023 moniert werde, der Verlustschein in der Betreibung gegen B._____ vom 6. März 2024 jedoch unerwähnt bleibe. Ein Widerspruch im angefochtenen Entscheid sei nicht erkennbar.