Sie beträfen einerseits die Betreibung gegen B._____, auf der anderen Seite sei der aktuelle, ungedeckt gebliebene Schuldbetrag aus der Betreibung gegen B._____ bereits vor Einreichung der Beschwerde bekannt gewesen. Die Zinsen seien gemäss der vorliegenden vorbehaltlosen Schuldanerkennung ab dem 30. Juni 2022 geschuldet. Für allfällige Fehler im Rahmen von betreibungsrechtlichen Gruppen-Abrechnungen in der Betreibung gegen B._____ stelle die gegen die Rechtsöffnung gegenüber der Beklagten gerichtete Beschwerde ein unbehilfliches Rechtsmittel dar. Es werde Bestandteil des Konkursverfahrens sein, die exakte Restforderung der Solidarschuldnerin (und Beklagten) zu bestimmen.