2.3. Die Klägerin macht in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen geltend, dass eine mündliche Vereinbarung bzw. Zusicherung bestritten werde. Im Gegenteil sei unmissverständlich klargestellt worden, dass der unrechtmässig bezogene Betrag mit allen zur Verfügung stehenden Instrumenten eingebracht werde. Vom gesamthaft geschuldeten Betrag von Fr. 112'000.00 sei aufgrund der Betreibung gegen B._____ ein "Netto- Betrag" von Fr. 42'617.90 bezahlt worden. Ein Betrag von Fr. 69'382.10 (zuzüglich Zins) sei weiterhin offen. Die Ausführungen der Beklagten in Sachen Abrechnungen seien nicht korrekt und unbehilflich. Sie beträfen einerseits die Betreibung gegen B._