sei unhaltbar, davon auszugehen, dass die Teilzahlung erst am 8. November 2023 erfolgt sei, womit der Zeitraum für die Verzugszinsen offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei. Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ sei am 15. Juni 2023 zugestellt worden. Seit diesem Zeitpunkt würden Zahlungen in Anrechnung an die Forderung an die Klägerin bzw. […] erfolgen. Eine Zahlung sei erstmals Ende Juni 2023 erfolgt. Das bedeute, dass die Zinsen in der Höhe von 5 % auf den Gesamtbetrag von Fr. 112'000.00 lediglich für den Zeitraum vom 30. Juni 2022 bis zum 23. Juni 2023 (und nicht wie von der Vorinstanz erwogen vom 30. Juni 2022 bis zum 7. November 2023) zu zahlen seien.