Entgegen der Vorinstanz sei die Teilzahlung aber nicht am 8. November 2023 erfolgt, sondern es handle sich dabei um das Datum der Ausstellung der Gruppen- Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____. Es liege bereits in der Natur einer Gruppen-Abrechnung, dass diese nicht gleichzeitig wie die Zahlung erfolge. Die Gruppen-Abrechnung könne jederzeit vom Schuldner beim Betreibungsamt verlangt werden, was B._____ am 8. November 2023 gemacht habe. Praxisgemäss erfolge die (Teil-)Zahlung aus der (Lohn- )Pfändung an die Gläubiger nämlich am 25. eines jeden Monats und wenn dieser Tag auf einen Samstag oder Sonntag falle, am Werktag zuvor. Es -6-