2.2. Die Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass sie am 7. Dezember 2022 eine Schuldanerkennung unterzeichnet habe, wobei die Klägerin mündlich zugesichert habe, dass sie der Beklagten mit der Rückzahlung Zeit lassen und sie nicht betreiben werde. Im Weiteren habe die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass der Verzugszins ab Eingang der Teilzahlung nur noch auf den offenen Betrag geschuldet sei. Entgegen der Vorinstanz sei die Teilzahlung aber nicht am 8. November 2023 erfolgt, sondern es handle sich dabei um das Datum der Ausstellung der Gruppen- Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____.