Die Gruppen-Abrechnung des Betreibungsamtes Q._____ sei am 8. November 2023 ausgestellt worden, sodass es sich vorliegend ab diesem Zeitpunkt rechtfertige, für den Teilzahlungsbetrag von Fr. 27'355.55 keine Verzugszinsen zu gewähren. Demnach sei provisorische Rechtsöffnung für einen Zins zu 5 % auf den Betrag von Fr. 112'000.00 für den Zeitraum von 30. Juni 2022 bis 7. November 2023 sowie 5 % auf den Betrag von Fr. 84'644.45 ab 8. November 2023 zu gewähren. Nachdem der genaue Zeitpunkt und der genaue Umfang der Teilzahlung unklar sei, könne die Teilzahlung im vorliegenden Fall nicht auf die Betreibungskosten angerechnet werden.